Unterschied: Steuer bei Agri-PV und Freiflächen-PV

Wie unterscheiden sich Freiflächen-PV und Agri-Photovoltaik in der Erbschafts-, Schenkungs- und Grundsteuer?

Flächen mit PV-Anlagen, die von LandwirtInnen verpachtet werden, gehören in der Regel zum Grundvermögen. Wer Flächen für eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) verpachten möchte, kann bei Erbschafts-, Schenkungs- und Grundsteuer andere steuerliche Regeln geltend machen. Für Agri-PV gilt: Flächen mit Agri-PV der Kat. I oder II nach der DIN SPEC 91434 gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Als Agri-Photovoltaik gelten Anlagen mit u.a. folgenden Merkmalen:

  • AgroSolar Europe Ring
    Landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung
  • AgroSolar Europe Ring
    Stromproduktion per PV-Anlage als Sekundärnutzung
  • AgroSolar Europe Ring
    Ertrag der Kulturpflanzen nach dem Bau der Agri-PV-Anlage beträgt mindestens 66 % des Referenzertrags
  • AgroSolar Europe Ring
    für Agri-PV Anlagen der Kategorie I: Aufständerung in lichter Höhe (mind. 2,10 m) und landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter der Anlage
  • AgroSolar Europe Ring
    für Agri-PV Anlagen der Kategorie II: bodennahe Aufständerung und landwirtschaftliche Bewirtschaftung zwischen den Anlagenreihen.
  • AgroSolar Europe Ring
    Der Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche durch Aufbauten und Unterkonstruktion darf bei Kategorie I max. 10 % und bei Kategorie II max. 15 % betragen.

Beispielkalkulation zu Erbschaftssteuer unter Agri-PV

Wenn Sie als Landwirtin oder Landwirt ihren Acker für einen Solarpark verpachten, bekommen Sie ein Problem mit der Erbschaftsteuer. Stellen wir diese Situation einmal anhand eines Beispielfalls nach: Ein Hoferbe in Oberbayern übernimmt einen Acker von 20 Hektar, auf dem er Getreide anbaut. Er muss keine Erbschaftsteuer zahlen. Der Acker würde mit 141.000 Euro bewertet, was unterhalb des Freibetrags liegt.

Wie sieht das Szenario bei einer Freiflächen-Solaranlage aus?

Verpachtet der Hoferbe diese 20 ha nun an einen Solarpark-Betreiber, wäre derselbe Acker in den Augen des Finanzamts 3,2 Millionen Euro wert. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro müsste der Landwirt 531.000 Euro an Erbschaftsteuer zahlen. Damit wären alle Einnahmen der Pacht durch den Solarparkbetreiber wieder verloren. 

Dieser Fall ist sicherlich keine Ausnahme, denn bei einer üblichen Laufzeit der Pachtverträge von 20 bis 30 Jahren ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Hof irgendwann im Laufe dieser Zeit an die nächste Generation übergeben wird.

Wie sieht das Szenario bei einer Agri-Photovoltaikanlage aus?

Hier ist die Struktur der Pacht dieselbe wie bei einer Freiflächenanlage. Die Fläche verliert während der gesamten Pachtzeit allerdings nie den Ackerstatus. Sie wird nicht umgewandelt, da sie während der ganzen Zeit weiterhin primär landwirtschaftlich genutzt wird. Somit werden die 20 Hektar weiterhin mit 141.000 Euro als Ackerfläche bewertet, was unterhalb der Freibeträge liegt. Somit fallen keine Erbschaftsteuern an.

Diese Betrachtung bleibt unabhängig der Frage, ob wir es uns heute noch leisten können, weiter Ackerfläche in diesem Maßstab für die Landwirtschat und Ernährung zu verlieren. Oder ob es überhaupt möglich ist, nach 30 Jahren ein Industriegebiet für Energie (was die Fläche nach der B-Planänderung ist, sobald darauf eine Freiflächenanlage steht) wieder einen Ackerstatus für die Landwirtschaft bekommen kann.

Warum also alles ändern, wenn Sie beides haben können?

Agri-PV Produkte von AgroSolar Europe in Trins

Agri-PV Produkte

Hier finden Sie eine Übersicht der unterschiedlichen Agri-PV Anlagen von AgroSolar Europe.